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Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Angebote, Abschlüsse, Änderungen und Stornierung

Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Die in Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der   Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
Änderungen oder Ergänzungen sowie lieferanten- oder herstellerbedingte Preiserhöhungen berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Änderungen nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung sind nur nach individueller Absprache und Bestell- bzw. Fertigungsstand möglich. Es fallen Änderungskosten an, die in Rechnung gestellt werden, sowie pauschal eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100,00. Mit einer etwaigen Lieferverzögerung durch Auftragsänderungen gibt sich der Auftraggeber einverstanden.
Soweit der Kunde den Auftrag nach Vertragsschluss insgesamt storniert, berechnen wir für bereits erbrachte Leistungen wie Planung und Aufmaß eine Stornierungsgebühr von 20% des Auftragswertes, mindestens jedoch 2.500,00 EUR zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. Bereits georderte Waren und Geräte werden, soweit sie nicht anderweitig verwertet werden können oder dies nur mit Abschlägen möglich ist, ebenfalls berechnet. Weitere bereits erbrachte Leistungen werden wir nach Aufwand entsprechend der im Vertrag genannten Konditionen in Rechnung stellen.
Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer Kosten bislang nicht oder in geringerer als der pauschalierten Höhe entstanden sind.

 

§ 2 Zahlungen

Soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind, gelten folgende Fälligkeitsregeln für unsere Rechnungen als vereinbart:

50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferung/ Lieferfähigkeit
Ist eine Montage der bestellten Ware vereinbart, so ist diese nach erbrachter Leistung sofort ohne Abzug fällig.

Bei Lieferungen und Teillieferungen ist der Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Die Annahme eines Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Als Zahlung gilt auch in diesem Falle erst der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers.
Verursacht der Käufer eine Lieferverzögerung, so wird die noch ausstehende Zahlung aus dem Vertrag mit dem Datum fällig, zu dem die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird.

Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer des Weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von 4,50 Euro pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe von 4,00 Euro pro Kubikmeter und pro angefangene Woche zu verlangen.

Rechnungskürzungen stehen dem Käufer nur dann zu, wenn demgemäße Gegenansprüche zwischen den Parteien unbestritten, vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 3 Lieferung

Die Einhaltung verbindlicher Liefertermine steht unter dem Vorbehalt des Eingangs der vereinbarten Anzahlung gemäß § 2 bei Auftragserteilung in Höhe von 50%.

Verzögert sich die Lieferung über die angegebene Woche hinaus, können Sie uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erhalten Sie Ihre Lieferung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und weitere gesetzliche Rechte insbesondere Schadensersatz geltend zu machen.

In Fällen höherer Gewalt, oder bei vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, wie z.B. Streiks und Aussperrungen sowie Ereignissen, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder bei dessen Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen führen, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Verzögerungen informieren.

Wird zwischen den Vertragsparteien schriftlich eine Lieferung frei Haus vereinbart, so ist der Käufer dafür verantwortlich, dass der Transport bis in die Wohnräume des Käufers oder dem sonstigen Lieferort mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Entstehende Mehrkosten sind nicht vom Verkäufer zu tragen.

 

§ 4 Montage

Ist eine Montage der bestellten Ware vereinbart, so verstehen sich alle Preisangaben ohne Anschlüsse für Gas, Wasser, Abwasser, Lüftung oder Strom an das vorhandene Leitungsnetz. Diese Arbeiten sind nur dann enthalten, wenn dies ausdrücklich mit der Auftragsbestätigung zugesagt wird.

 

§ 5 Beschaffenheit der Ware, Verwendung und Verarbeitung

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen und der Auftragsbestätigung beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar.

 

§ 6 Gewährleistung

Für individuell angefertigte Möbelteile übernehmen wir eine Gewährleistung von 5 Jahren ab dem Liefertag, im Übrigen – so auch für bewegliche Teile und Elektrogeräte – beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Liefertag.

Offensichtliche Mängel hat Käufer unverzüglich nach Lieferung anzuzeigen. Die Gewährleistung bezieht sich auf den Ersatz mangelhafter Teile. Bei eigenmächtigen Veränderungen an den von uns gelieferten Teilen durch nicht autorisierte oder fachlich nicht qualifizierte Personen erlischt der Anspruch auf Gewährleistung. Ebenso ausgenommen sind Gebrauchs- und Wasserschäden sowie alterungsbedingte Farbveränderungen durch Licht- und Klimaeinflüsse und Beschädigungen aus unsachgemäßer Behandlung.

Die Nacherfüllung kann bei Serienmöbeln durch die Lieferung von Waren gleicher Art und Güte erfolgen wobei hierzu auch solche Gegenstände geliefert werden können, die infolge der Umstellung der Produktion des Herstellerwerkes von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen. Wurde vom Verkäufer eine neue, mangelfreie Sache geliefert, ist der Käufer zur Rückgabe der mangelhaften Sache verpflichtet.
Strukturunterschiede, Trübungen, Äderungen, Poren, offene Stellen, Einschlüsse, Äste, Risse und Quarzadern in Natursteinarbeitsplatten berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sondern sind naturbedingt.

Gewährleistungsansprüche für ausstellungsbedingte Mängel bei Musterware, Ausstellungs- und Messeküchen werden ausgeschlossen.

Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Schadenersatz besteht nur in den Fällen, in denen ein Schaden des Käufers vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung der Kardinalpflichten des Verkäufers verursacht wurde. Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich evtl. angefallener Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt dies bis zur endgültigen Gutschrift auf unserem Konto.
  2. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass ein Verwahrverhältnis als vereinbart gilt.
  3. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen abgetreten. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Käufer tritt schon jetzt sämtliche ihm gegen Dritte zustehenden Ersatzansprüche bei Verlust, Beschädigung oder Untergang unserer Vorbehaltsware an uns ab. Insbesondere die ihm gegen Versicherungen zustehenden Ansprüche.
  6. Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Schadenersatz besteht nur in den Fällen, in denen ein Schaden des Käufers vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung der Kardinalpflichten des Verkäufers verursacht wurde. Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen.

 

§ 8 Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten erforderlichen Daten zu speichern und entsprechend zu verarbeiten.

 

§ 9 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

Die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen und auf das gesetzlich zulässige Maß abzustellen.

Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verkäufers.